Förderprogramme unterliegen immer wieder Anpassungen und Erweiterungen. Wir informieren Sie daher hier aktuell darüber, dass es zeitnah wichtige Novellierungen im Förderprogramm BAFA 4 gegeben hat (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – Modul 4: Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen).
Diese Novellierungen umfassen insbesondere die beiden folgenden Bereiche:
1. Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
So entfällt seit dem 30.11.2022 für alle neuen Anträge das Abwarten einer Genehmigung für einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn.
Bedeutet also für Sie und Ihre Kunden: Ab sofort ist es bei Anträgen im Modul 4 zulässig, direkt nach der erfolgreichen Antragstellung (auf eigenes finanzielles Risiko) mit der Umsetzung der Maßnahme zu beginnen. Sobald wir für Ihren Kunden den Antrag gestellt haben und der Kunde diese Antragstellung bestätigt hat, kann im nächsten Schritt die Investition in eine neue Anlage, eine neue Maschine oder einen neuen Elektrogabelstapler getätigt werden.
Der Zuwendungszeitraum beginnt also faktisch bereits mit der Antragstellung und läuft ab dem Datum des Zuwendungsbescheides noch weitere 24 Monate.
Somit verlängert sich der Zuwendungszeitraum automatisch um die gesamte Bearbeitungszeit beim BAFA, was insbesondere Vorteile für das Leasing und Mietkauf bietet.
Die Wartezeiten, die durch die Bürokratie beim Fördergeber entstehen, werden also erheblich gestrafft und Ihr Kunde kann schneller bestellen, die Investition umsetzen und auch schneller mit der Abrechnung und Auszahlung der Fördergelder rechnen.
Hier der offizielle Text des BAFA:
Modul 4: Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen
Mit Inkrafttreten der novellierten Richtlinie zum 30. November 2022 ist es nunmehr auch im Modul 4 zulässig, bereits unmittelbar nach Antragstellung (auf eigenes finanzielles Risiko) mit der Umsetzung der Maßnahme zu beginnen. Es ist somit nicht mehr notwendig einen separaten Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn
zu stellen. Dies gilt jedoch nur für Anträge, die ab dem 30.11.2022 gestellt werden und nicht rückwirkend für bereits eingegangene Anträge. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim BAFA maßgeblich. Weiterhin gilt, dass Maßnahmen, mit denen bereits vor Antragstellung begonnen wurde, grundsätzlich nicht gefördert werden können. Als Maßnahmenbeginn gilt bereits der rechtsgültige Abschluss eines der Umsetzung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.
2. Erneuerbare Energien für Maschinen und Elektrostapler nutzen
Dank der Novellierung vom 01.10.2022 kann ab sofort Strom aus einer Photovoltaik-Anlage, der dann in der eigenen Produktion genutzt wird, die Zuschüsse vom Staat bei Investitionen erheblich steigern! Normalerweise ist eine Förderung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Solar-, Wasser- und Windkraft nicht vorgesehen. Jedoch kann durch das Anrechnen des selbst erzeugten Stroms in der umzusetzenden Maßnahme der Antragsteller eine entsprechend höhere Fördersumme für sein Projekt erzielen.
3. Kategorisierung der Verbrauchsressourcen (nur für Projekte im Maschinen- und Anlagenbau)
Weiterer Vorteil der Novellierung ist die neu eingeführte Kategorisierung von Verbrauchsressourcen. Bisher waren nur die Ressourcen im Produktionsprozess förderfähig, die in der Förderrichtlinie gelistet waren. Durch die Novellierung können nun sämtliche Ressourcen berücksichtigt werden. Dies kann einen positiven Effekt auf die Förderhöhe haben.
Gerne beraten wir Sie und Ihre Kunden bei allen förderfähigen Projekten.
Weitere Informationen
Telefon: +49 6171 277 55 00
Über easysub plus:
Über 3.000 Kunden vertrauen auf unsere Expertise als Förderberater. Tiefe Branchenkenntnis und beste Vernetzung mit Fördergebern in Bund, Ländern und Kommunen ermöglichen den vergangenen 12 Monaten über 1.900 erfolgreiche Zuwendungsbescheide für unsere Kunden; insgesamt konnten wir eine Fördersumme von 14,8 Mio. € für unsere Kunden realisieren.