Gebäudeenergiegesetz: Das sind die grossen Änderungen ab dem 01.01.2024

Der Bundestag hat Anfang September die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes verabschiedet, die zum 01.01.2024 in Kraft tritt. Damit wird die Nutzung von mindestens 65 % Erneuerbarer Energien spätestens ab 2028 für alle neuen Heizungen verbindlich.

Ziel der neuen Gesetzgebung ist es, Klimaneutralität im Jahr 2045 zu erreichen und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffimporten zu reduzieren. Daher soll mit dem Gebäudeenergiegesetz der Umstieg auf klimafreundliches Heizen eingeleitet werden.

Aber was bedeutet das nun konkret für Sie?

Unsere zertifizierten Energieberater haben die aktuellen Informationen verständlich und strukturiert für Sie aufbereitet.

Grundsätzliches: Wann tritt das Gebäudeenergiegesetz in Kraft?

Ab 01.01.2024 tritt die Novellierung in Kraft. Damit beim Umstieg auf eine zeitgemäße Heizung niemand überfordert wird, gibt es ausreichende Übergangsfristen. Denn ab 2028 wird dann die Nutzung von mindestens 65 % Erneuerbarer Energien für alle neuen Heizungen verbindlich.

Inhalte: Was ändert sich nun für die Heizung? 

  • Das Gebäudeenergiegesetz soll ab dem 1. Januar 2024 grundsätzlich für alle neu eingebauten Heizungen in Neubauten in Neubaugebieten gelten.
  • Für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, und für Bestandsgebäude gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen.
  • Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Sollte die bestehende Heizungsanlage nicht funktionsfähig, aber reparierbar sein, so ist ein Heizungsaustausch nicht zwingend erforderlich.
  • Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird die Nutzung von mindestens 65 % Erneuerbarer Energien spätestens ab 2028 für alle neuen Heizungen verbindlich. Die Erfüllung dieser Anforderung kann teilweise pauschal stattfinden, bspw. durch Wärmepumpe, unabhängig, ob der Strom aus Netz oder PV kommt (siehe unten).

Fristen: Was muss hier beachtet werden?

  • Sollte die bestehende Heizung kaputt gehen, haben Hausbesitzer fünf Jahre Zeit, um eine neue Heizung mit einem Anteil von 65 % Erneuerbarer Energien einzubauen.
  • Nach Ablauf der Frist sollen vor Ort kommunale Wärmeplanungen vorliegen, auf deren Basis sich die Bürger für eine passende klimafreundliche Heizung entscheiden können, etwa für einen Anschluss an ein Fernwärmenetz.

Bestehende Heizungen: Müssen diese ausgetauscht werden?

Hier gilt ein klares Nein. Bestehende Heizungen, etwa Öl- oder Gasheizungen, können weiterlaufen und dürfen auch repariert werden. Erst nach einem Totalausfall (irreparabel) müssen sie ausgetauscht werden. Es gibt aber eine zeitliche Obergrenze: Ab 2045 dürfen keine Heizungen mehr mit Erdgas oder Heizöl betrieben werden.

Heizungen ab 2024: Welche Typen sind noch erlaubt?

Grundsätzlich gilt: Neu eingebaute Heizungen müssen einen Anteil von mindestens 65 % regenerativer Energien vorweisen. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Anschluss an ein (Fern)-Wärmenetz
  • Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Heizung auf Basis von Solarthermie
  • Hybrid-Heizung (etwa eine Kombination aus Wärmepumpe und Gasheizung oder Solar und Gasheizung)
  • Holzheizung
  • Heizung, die erneuerbare Gase, Flüssiggas oder Wasserstoff nutzt (nur in Bestandsgebäuden)

Förderung: Was ändert sich bei den Förderprogrammen?

Es wird weiterhin eine Zuschussförderung für Heizungsanlagen geben.

Die Förderquote ist dabei in 3 Bausteinen gestaffelt:

1.Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nicht-Wohngebäude

  • für alle allen privaten Hauseigentümerinnen und -eigentümer, Vermieterinnen und Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen sowie Contractoren

2. Einkommensabhängiger Bonus von 30%

  • für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen unter 40.000 Euro pro Jahr.

3. Geschwindigkeitsbonus von 20%

  • Für den frühzeitigen Umstieg auf Erneuerbare Energien bis Ende 2028. Gilt zum Beispiel für den Austausch von Öl-, Kohle- oder Nachtspeicher-Heizungen sowie von Gasheizungen (mindestens 20 Jahre alt).
  • Bis einschließlich 2028 beträgt dieser Bonus 20%,
  • Danach wird er um drei Prozentpunkte alle zwei Jahre abgesenkt.

Für diese Regelungen gilt:

  • Die Boni sind kumulierbar. Insgesamt kann die Zuschussförderung bis zu 70% betragen (d.h. bei einer Kumulierung mehrerer Boni wird der Fördersatz auf 70% begrenzt).
  • Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch werden auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus bzw. pro Wohneinheit gedeckelt. Das heißt, der maximal erhältliche Investitionskostenzuschuss für den Heizungstausch liegt in diesem Beispiel bei einem Fördersatz von 70%, also 21.000 Euro. Für Nicht-Wohngebäude ist noch keine konkrete Fördergrenze bekannt (seitens BAFA ausstehend)
  • Eine Höchstgrenze der förderfähigen Kosten beträgt 90.000 Euro, wenn Heizungstausch und Effizienzmaßnahme durchgeführt werden. Momentan betragen die maximal förderfähigen Investitionskosten insgesamt 60.000 Euro.

Unsere Energie-Effizienz-Experten befassen sich nun mit Hochdruck mit der neuen Gesetzesvorlage und setzen die neuen Regelungen in Projektbausteine um. Unser Ziel ist es, mit Ihnen einen möglichst einfachen und erfolgreichen Weg zur staatlichen Förderung im Heizungsbereich zu gehen.

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Kontaktanfrage

Noch ist ausreichend Zeit, um sich an den neuen Richtlinien zu orientieren. Aber spätestens bis zum Jahr 2045 wird die Nutzung von fossilen Energieträgern im Gebäudebereich beendet. Dann müssen alle Heizungen vollständig mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.

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