Energiesteuer-Rückerstattung 2022 für Unternehmen aus Produktion, Land- und Forstwirtschaft

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Jetzt mit easysub noch bis zum 31.12.22 Ihren Antrag für Energiesteuer-Rückerstattung stellen. 

Energiekosten senken durch Steuerrückerstattung

Energiekosten beinhalten neben den Kosten für Energie und Netzentgelte auch Steuern, Abgaben und Umlagen. Für energieintensive Unternehmen aus Produktion, Landwirtschaft und Forstwirtschaft besteht die Möglichkeit, diese Kosten zu reduzieren: durch Rückerstattungen von Energiesteuern.

 Das Ziel dieser Maßnahme ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit für deutsche Unternehmen zu stärken.

 Voraussetzung für einen Antrag ist zum einen, dass der jährliche Energieverbrauch 750.000 kWh übersteigt. Zum anderen muss dem Antrag für die Prüfung der Härtefallregelung eine ausreichende Begründung beigefügt werden. Anträge für das Steuerjahr 2021 können nur noch bis zum 31. Dezember 2022 eingereicht werden.

Verschiedene Möglichkeiten der Steuerentlastung

(1) Steuerermäßigungen für Heizöl, Gas und Flüssiggas, das zu Heizzwecken verwendet wird (§§ 54 und 55 Energiesteuergesetz) sowie für Strom, der für betriebliche Zwecke verwendet wird (§§ 9b und 10 Stromsteuergesetz).

  • Auf Antrag wird für bestimmte versteuerte Energieerzeugnisse nach Maßgabe des § 54 Energiesteuergesetzes (EnergieStG) eine teilweise Steuerentlastung gewährt, wenn diese durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder durch ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG verwendet worden sind.
  • Abweichend hiervon wird eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.

(2) Steuerbefreiungen für besondere Prozesse (§ 51 Energiesteuergesetz, § 9a Stromsteuergesetz).

(3) Steuerentlastung für KWK-Anlagen Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Strom und Wärme in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verbraucht werden, sind ganz oder teilweise von der Energiesteuer befreit (§§ 53 und 53a Energiesteuergesetz). Unterschieden werden hier:

a) die teilweise Steuerentlastung
Eine teilweise Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 oder Abs. 4 EnergieStG wird dann gewährt, wenn die KWK-Anlage sich nicht mehr im abschreibefähigen Zeitraum befindet oder nicht mehr hocheffizient ist.

b) die vollständige Steuerentlastung
Eine vollständige Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG kann gewährt werden, wenn die KWK-Anlage hocheffizient ist und sich im abschreibefähigen Zeitraum befindet.

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