Energieeffizienz-Gesetz in Kraft getreten

Die wichtigsten Inhalte zum Energieeffizienz-Gesetz kurz erklärt

Hohe Energiekosten und der Umbau zur Klimaneutralität stellen die deutsche Wirtschaft vor große Herausforderungen. Das am 18. November 2023 in Kraft getretene Energieeffizienz-Gesetz formuliert dabei neue Anforderungen für Energieeinsparungen. Es geht dabei um konkrete Verpflichtungen, u.a. für den Bereich der Energieeffizienzziele, das Energie- und Umweltmanagement, die Durchführung von Energieaudits sowie für die Nutzung von Abwärme und die Umsetzung von Energieeinsparmaßnahmen.

Mit dem neuen Energieeffizienz-Gesetz schafft die Bundesregierung erstmals einen sektorübergreifenden Rahmen fürs Energiesparen. Das Gesetz legt Energieeffizienzziele für Primär- und Endenergie für das Jahr 2030 fest. Grundlage sind die neuen Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) für Deutschland.

Darüber hinaus wird mit dem EnEfG (vollständig: „Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes“) ein Endenergieverbrauchsziel für 2045 angepeilt. Damit sollen Bund, Länder, Kommunen und Unternehmen zeitig planen und in energiesparende Maßnahmen investieren können. Denn Klimaschutz und Energiewende können nur erfolgreich sein, wenn der Energieverbrauch dauerhaft sinkt.

Die wichtigsten Themen für mittelständische Unternehmen ergeben sich aus den folgenden Vorschriften:

Energie- und Umweltmanagementsystem

Hierzu legt das Gesetz fest, dass Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden (innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre) verpflichtet sind, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten. Diese Verpflichtung muss innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes umgesetzt werden, bzw. alternativ 20 Monate, nachdem das Unternehmen den entsprechend festgelegten Wert für den Gesamtendenergieverbrauch ausweist.

Umsetzung von Energiesparmaßnahmen

Für Unternehmen mit niedrigerem Endenergieverbrauch sieht das Gesetz vor, nachweislich an Ansätzen für das Energiesparen zu arbeiten. So sind Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden dazu verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Planungen sollen alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen enthalten. Freiwillige Energieaudits können hier eine sinnvolle und zielorientierte Basis bieten.

Energieeffizienz in Rechenzentren

Da Rechenzentren einen enormen Energieverbrauch aufweisen, werden sie im neuen Gesetz gesondert berücksichtigt. Zum besseren Verständnis: Rechenzentren in Deutschland sorgen für einen jährlichen Ausstoß von gut 6 Millionen Tonnen CO₂. Das ist mehr als das Doppelte der Emissionen des innerdeutschen Flugverkehrs.

Die im Gesetz geforderten Energieeffizienzkriterien für Rechenzentren sind nach dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme an Quoten gebunden. Wichtige Kennzahl ist hier die Energieverbrauchseffektivität. Außerdem ist gefordert, dass Energie in Form von Abwärme wiederverwendet werden muss.

Eine weitere Regelung beschäftigt sich mit dem Einsatz von erneuerbaren Energien in Rechenzentren. Hier ist vorgesehen, dass Betreiber von Rechenzentrum den Stromverbrauch bilanziell ab dem 1. Januar 2024 zu 50 Prozent und ab dem 1. Januar 2027 zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien decken.

 Eine weitere wichtige Vorschrift, die wir an dieser Stelle nennen möchten, liegt darin, dass Rechenzentren verpflichtet sind, bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen.

Abwärme

Unternehmen sind verpflichtet, die in ihrem Unternehmen entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist.

Ferner regelt das Gesetz auch eine sog. Plattform für Abwärme. Diese Vorschrift verpflichtet Unternehmen dazu, auf Anfrage von Betreibern von Wärmenetzen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen, Auskunft zu geben über

  • die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
  • die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
  • die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
  • das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.

Das bedeutet konkret, dass Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden Daten über ihre Abwärme liefern können müssen. Es liegt auf der Hand, dass demnach ein Energie- oder Umweltmanagementsystem zumindest für die Betrachtung der Abwärme im Unternehmen etabliert werden muss.

Chancen des Gesetzes, insbesondere für den Mittelstand

Das neue Energieeffizienz-Gesetz stellt die Unternehmen jedoch nicht nur vor Herausforderungen, sondern bietet auch positive Perspektiven, wenn sich Entscheider frühzeitig mit den Implikationen beschäftigen.

Kosteneinsparungen: Vorausschauende Investitionen in energieeffiziente Technologien sorgen dafür, dass Unternehmen langfristig Energiekosten einsparen. Hier kann insbesondere die Nutzung von Abwärme zusätzlich zu Kosteneinsparungen führen, da diese Energie nicht extern bezogen und bezahlt werden muss.

Fördermöglichkeiten: Gerade der Mittelstand profitiert von staatlichen Zuschüssen und Fördermöglichkeiten, da der Gesetzgeber Wert darauf legt, diesen Motor der deutschen Wirtschaft bevorzugt zu unterstützen. Die wichtigsten Förderprogramme im Bereich der Energieeffizienz enthalten entsprechende Klauseln, so dass bspw. kleine Unternehmen eine Zuschussförderung von bis zu 50% der Investitionskosten erreichen können.

Auf diese Weise kann fast jedes KMU (Kleine und Mittelständische Unternehmen) den finanziellen Aufwand für die Anpassung an die neuen Vorgaben reduzieren.

Wettbewerbsvorteil: Unternehmen können sich im Bereich ihrer Nachhaltigkeitsziele authentisch positionieren, wenn sie die Vorgaben des Gesetzes nicht nur einhalten, sondern darüber hinausgehende CO2– und Energieeinsparungen dokumentieren. Auf diese Weise gewinnt das Unternehmen an Vertrauen bei Geschäftspartnern und das kann zu einem Wettbewerbsvorteil führen.

Erhöhter Bürokratieaufwand und kurze Fristen

Das neue Gesetz erhöht den Bürokratieaufwand für die Unternehmen durch weitere Melde- und Berichtspflichten. Auch sind viele der Fristen als zu kurzfristig einzustufen. Wie genau sich das Berichtswesen, die Kontrolle und die Ahndung bei Versäumnissen entwickelt, ist noch nicht endgültig vom Gesetzgeber beschrieben.

Unsere Energieberater und Fördermittelexperten haben die Entwicklung des Energieeffizienzgesetzes in den vergangenen Monaten engmaschig verfolgt. Wir beraten bereits seit geraumer Zeit unsere Kunden zu einer breiten Palette an Möglichkeiten, die die Durchführung eines Energieaudits und / oder das Aufsetzen eines Energiemanagement-Systems mit sich bringt.

Wir sind bereit, unsere Kunden dabei zu unterstützen, ihre Prozesse zügig und zielorientiert an diese neuen gesetzlichen Vorschriften anzupassen und passende Strategien zu entwickeln.

Zur Pressemitteilung des BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz):

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Über 3.500 Kunden vertrauen auf unsere Expertise als Förderberater. Tiefe Branchenkenntnis und beste Vernetzung mit Fördergebern in Bund, Ländern und Kommunen ermöglichten in den vergangenen 12 Monaten über 1.700 erfolgreiche Zuwendungsbescheide für unsere Kunden; insgesamt konnten wir eine Fördersumme von 19,5 Mio. € für unsere Kunden realisieren.

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